30.6.2025
Am 1.9.2025 wird das in der Bundesverfassung seit vielen Jahrzehnten verankerte Amtsgeheimnis, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die einschlägigen Gesetze der Länder durch das neue Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG) und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ersetzt. Damit kommt es zu einem tiefgreifenden Systemwechsel. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die neue Rechtslage.
Wer ist informationspflichtig?
Informationspflichtige Stellen sind gemäß § 1 IFG grundsätzlich
- Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbänden,
- Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
- Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
- Organe von Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen.
Daneben werden in gewissem Umfang u.a. auch die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erfasst (Art 22a Abs 2 B-VG; dazu näher unten).
Ausgenommen von der Informationspflicht sind börsennotierte Gesellschaften und von diesen unmittelbar oder mittelbar beherrschte Unternehmen. Begründet wird das mit den weitreichenden Veröffentlichungspflichten, die solche Gesellschaften schon aus anderen Gesetzen wie dem AktienG, dem BörseG etc treffen.
Wer kann Auskunft verlangen?
Beim neuen Recht auf Zugang zu Informationen handelt es sich um ein verfassungsrechtlich gewährleistetet Grundrecht, das als Jedermannsrecht allen natürlichen und juristischen Personen zusteht. Ein besonderes Interesse an der Auskunft oder eine spezifische Betroffenheit müssen nicht nachgewiesen werden (können aber bei einer allenfalls durchzuführenden Interessenabwägung eine Rolle spielen).
Um welche Informationen geht es? Wo sind die Grenzen?
Zu unterscheiden ist zwischen Informationen, die vom Informationspflichtigen passiv – d.h. nur auf entsprechende Anfrage – zu erteilen sind (siehe dazu unten die Punkte 5 und 6) und den im Internet proaktiv zu veröffentlichenden Informationen von allgemeinem Interesse (siehe dazu gleich Punkt 4).
- Information ist grundsätzlich jede einem amtlichen oder unternehmerischen Zweck dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Erfasst sind also insbesondere elektronische Text-, Bild- oder Tondateien, E-Mails, Unterlagen in Papierform etc.
- Informationen von allgemeinem Interesse liegen vor, wenn die Informationen einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Das Gesetz erwähnt beispielhaft Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge (insbesondere, wenn die Verträge einem Wert ≥ 100.000 Euro aufweisen).
Zu beachten ist, dass die jeweilige Information bereits vorhanden und verfügbar sein muss (ready and available). Auskunftspflichtig sind daher nur bekannte Tatsachen, die nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.
Nicht zugänglich zu machen sind gemäß § 6 IFG Informationen, soweit und solange das aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens, im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen (insb. Schutz personenbezogener Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, Bankgeheimnis, Redaktionsgeheimnis, geistiges Eigentum) erforderlich, verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dabei ist jeweils eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit (zB bei Anfragen von Journalist:innen).
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das IFG nicht anzuwenden.
Proaktive Informationspflicht im Internet (§ 4ff IFG)
Ab dem 1.9.2025 entstehende Informationen von allgemeinem Interesse sind von
- den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen,
- den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
- von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof
ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten (§ 4 iVm § 20 Abs 3 IFG, Art 151 Abs 68 B-VG).
Wichtige Ausnahmen:
- die betroffenen Informationen unterliegen der Geheimhaltung (siehe Katalog in § 6 IFG);
- das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an der Information kann nicht mehr angenommen werden (zB wegen Zeitablauf);
- Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht zur proaktiven Veröffentlichung verpflichtet
Für die Veröffentlichung ist grundsätzlich ein zentrales Informationsregister auf der bestehenden Informationsplattform Open Data Österreich einzurichten (www.data.gv.at). Das Informationsregister soll als Metadatenregister Zugriff auf die dort verlinkten Informationen gewähren. Die Informationsdaten selbst verbleiben somit bei der jeweils informationspflichtigen Stelle. Die Verfügbarkeit des Registers ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Bereits über andere elektronische Register allgemein zugängliche Informationen von allgemeinem Interesse (vgl. zB Rechtsinformationssystem [RIS], Transparenzdatenbanken, vergaberechtliche Veröffentlichungsplattformen, Firmen- und Grundbuch) sind nicht noch einmal zu veröffentlichen.
Zu beachten ist, dass die proaktive Informationspflicht in § 4ff IFG nicht alle nach dem neuen Grundrecht auf Informationsfreiheit in Art 22a B-VG informationspflichtige Stellen erfasst. Das betrifft den Nationalrat und Bundesrat (Art 30 Abs 7 B-VG), den Rechnungshof (Art 121 Abs 5 B-VG) und die Volksanwaltschaft (Art 148e B-VG). Diese unterliegen künftig ebenfalls der Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse, allerdings nach ihren jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen (z.B. GOGNR, GO-BR etc.).
Passive Auskunftserteilung auf Anfrage – allgemeine Regeln (§ 7ff IFG)
Abgesehen von einer allfälligen proaktiven Informationspflicht kann der Zugang zu Informationen vom Informationswerber auch individuell schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden (§ 7 IFG).
Anders als bei der proaktiven Informationspflicht gibt es keine Einschränkung auf Informationen, die erst seit dem Inkrafttreten des IFG am 1.9.2025 entstanden sind. Es können daher auch ältere, davor entstandene Information nachgefragt werden.
Nach der Antragstellung ist der Zugang zu den Informationen ohne unnötigen Aufschub grundsätzlich binnen vier Wochen zu gewähren (§ 8 IFG).
Wichtige Ausnahmen (§ 9 IFG):
- die betroffenen Informationen unterliegen der Geheimhaltung (§ 6 IFG; siehe dazu schon oben);
- der Antrag auf Information erfolgt offenbar rechtsmissbräuchlich oder die Erteilung der Information würde die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Wird der Zugang nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ darüber binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen. Dieser kann beim zuständigen Verwaltungsgericht bekämpft werden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist (§ 11 IFG).
Sonderregeln für „private Informationspflichtige“ (§ 13f IFG)
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen werden im IFG als private Informationspflichtige bezeichnet. Sie unterliegen keiner proaktiven Informationspflicht, haben aber ebenfalls auf entsprechende Anfrage Auskunft zu erteilen. Es gelten dabei im Wesentlichen die sonst für die öffentliche Verwaltung geltenden Regelungen (siehe vorheriger Punkt), u.a. mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen:
- Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß IFG zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen.
- Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
- Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung der Geheimhaltungsregeln in § 6 (siehe Punkt 3) oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist (§ 13 Abs 2 IFG) .
- Wird die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen; der entsprechende Antrag ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Das Verwaltungsgericht hat innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
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