Stand 21.5.2026
Die Europäische Kommission hat am 13.5.2026 mit dem EU Passenger Package Vorschläge für drei neue Rechtsakte veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Verordnungen sollen die Planung und Buchung insbesondere im Regional- und Fernverkehr mit der Bahn vereinfachen und einen besseren Schutz der Fahrgäste während der gesamten Reisekette gewährleisten. Es bleibt vorerst abzuwarten, wie sich diese Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren weiterentwickeln und ob sie tatsächlich auf die eine oder andere Art in Zukunft Verbindlichkeit erlangen werden.
Der Folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Vorschläge der Kommission.
Öffnung der Ticketvertriebssysteme von marktstarken Eisenbahnunternehmen?
Die Öffnung des Eisenbahnverkehrs für den Wettbewerb hat zum Markteintritt neuer Anbieter im Schienenpersonenverkehr und zu einem vielfältigeren Leistungsangebot für die Fahrgäste geführt. Nach Auffassung der Kommission ist dabei der Fahrkartenvertrieb eine Schwachstelle im System geblieben. Die digitale Revolution, die in anderen Sektoren (z.B. der Hotellerie und im Flugverkehr) zu beobachten war, hat sich im Eisenbahnwesen bislang in nicht gleicher Weise vollzogen.
Der nun vorliegende Verordnungsvorschlag der Kommission zielt daher auf die Öffnung nationaler Ticketplattformen von Eisenbahnunternehmen ab:
- Wer Schienenpersonenverkehrsdienste betreibt oder organisiert, sollen dazu verpflichtetet werden, auf entsprechende Anfrage mit dritten Online-Ticketplattformen Verträge über die Anzeige, die Verlinkung und den Vertrieb seiner Produkte auch durch diese dritten Plattformen abzuschließen.
- Online-Ticketplattformen (zB Ticketshops), die mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit einem Marktanteil ≥ 50 % am nationalen Markt für Schienenpersonenverkehrsdienste verbunden sind, sollen zudem verpflichtet werden
- auf Anfrage dritter Eisenbahnverkehrsunternehmen auch deren Eisenbahnprodukte in ihre Anzeigesysteme und den Vertrieb aufzunehmen (also zB auch die Verkehre und Tickets von Wettbewerbern); und
- unabhängig von solchen Anfragen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sämtliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Mitgliedstaat erbracht werden oder dort ihren Anfangs- oder Endpunkt haben, in ihren Systemen anzuzeigen und in ihre Suchergebnisse aufzunehmen.
- Die Überwachung dieser Zugangspflichten sollen einer nationalen Überwachungsstelle im jeweiligen Mitgliedstaat übertragen werden. Zu denken ist in Österreich dabei vermutlich primär an die Schienen-Control.
Es bleibt abzuwarten, ob diese sehr weitgehenden Eingriffe in die Verfügungs- und Eigentumsrechte der Eisenbahnunternehmen über ihre etablierten und über viele Jahre mit großem finanziellen und technischen Aufwand aufgebauten Ticketsysteme tatsächlich in die finale Version der Verordnung Eingang finden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte eine solche Verordnung möglicherweise noch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem EuGH werden.
Übrigens: Ausgenommen von diesen Vorschlägen zur Plattformöffnung sind insbesondere U-Bahnen, Straßenbahnen und historische oder touristische Verkehre sowie eigenständige Netze für städtische und Vorortverkehre.
Stärkung der Fahrgastrechte bei aufeinanderfolgenden Beförderungsleistungen?
Längere, insbesondere grenzüberschreitende Fernreisen mit der Bahn erfordern oft die Nutzung von aufeinanderfolgenden Beförderungsleistungen mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Werden solche Reisen in einer einzigen Transaktion auf einer Buchungsplattform gebucht, gelten die daraus resultierenden Fahrkarten oft nicht als durchgehende Fahrkarten (Durchgangsfahrkarten). Daher haben Fahrgäste, die in weiterer Folge aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen einen Anschlusszug in der Beförderungskette verpassen, möglicherweise keinen Anspruch auf Unterstützung, Umbuchung, Erstattung oder Entschädigung für den verpassten Anschluss.
Der nun vorliegende Vorschlag der Europäischen Kommission zur Anpassung der bestehenden Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 soll diese Lücken im Fahrgastrechtsschutz schließen.
Zu diesem Zweck soll der neue Begriff des Einzelfahrscheins (singe ticket) in die Fahrgastrechte-VO eingeführt werden. Dabei handelt es sich um eine Durchgangsfahrkarte oder zwei oder mehr Beförderungsverträge für eine Reise, die vom Fahrgast in einer einzigen kommerziellen Transaktion von einem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter erworben wurden.
Findet auf der Grundlage eines solchen Einzelfahrscheins eine Reise mit Fern- oder Regionalzügen statt und kommt es dabei zu einem verpassten Anschluss auf der von dem Ticket abgedeckten Reisekette, dann soll das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen verspäteter, ausgefallener oder zu früh abgefahrener Dienst für die Anschlussversäumnis verantwortlich ist, für die beim Fahrgast eingetretene Reisebeeinträchtigung nach Art 18 (Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung), Art 19 (pauschale Fahrpreisentschädigung) und Art 20 (Hilfeleistungen) der Fahrgastrechte-VO verantwortlich sein.
Zudem hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Verkehrsdienst verpasst wurde, dem Fahrgast die Weiterreise mit dem nächsten Zug zu ermöglichen, sofern Sitzplätze verfügbar sind.
Verbot des Ticket-Splittings: Um Umgehungen dieser neuen Verpflichtungen zu vermeiden, sollen künftig Reisen, die mit der neu geschaffenen Kategorie der Einzelfahrkarte verkauft werden können, nicht in separate kommerzielle Transaktionen aufgeteilt werden dürfen. Das soll für Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter gleichermaßen gelten.
Neue Regeln für Anbieter multimodaler Online-Vertriebsplattformen?
Fahrgäste stoßen nach wie vor auch auf erhebliche Hindernisse, wenn sie multimodale Verkehrsverbindungen für eine Reise online suchen, vergleichen, kombinieren oder buchen möchten. Die Kommission hat daher auch einen Verordnungsvorschlag vorgestellt, der sich dieser Thematik und dem damit verbundenen Plattformmarkt für digitale Fahrkarten im Personenverkehr sowohl im Bereich B2C und B2B annimmt. Dadurch soll das Verbindungs- und Ticketangebot bei der Suche und Anzeige von Verkehrsverbindungen über alle Verkehrsarten und Verkehrsunternehmen hinweg auf transparente und faire Weise verbessert werden.
Anders als die beiden bisher behandelten Verordnungsvorschläge betrifft dieser Vorschlag nicht nur für den Eisenbahnverkehr, sondern auch den Flug-, Bus- und Wasserverkehr.
Anwendungsbereich
Der Verordnungsvorschlag richtet sich grundsätzlich an Anbieter von so genannten „multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten“ (multimodal digital mobility services, kurz MDMS). Vereinfacht gesagt, handelt es sich dabei im Wesentlichen um Online-Plattformen, die Reiseinformationen anzeigen und Tickets im Bereich des (Regional- bzw. Fern-)Reiseverkehrs von zumindest zwei Verkehrsunternehmen vertreiben. Sie werden im Verordnungsvorschlag weiter danach unterschieden, ob sie im Bereich B2C oder B2B tätig sind. Im Bereich B2C spielt es zudem eine Rolle, ob es sich um Dienste mit erheblicher Marktpräsenz handelt.
- Ein multimodaler digitaler Mobilitätsdienst B2C ist grundsätzlich ein Dienst der Informationsgesellschaft, der Verkehrs- und Reiseinformationen für Endnutzer zur Verfügung stellt (zB Fahrpläne, Verfügbarkeit von Beförderungsdiensten und -tarifen) und Tickets für entgeltliche Beförderungsdienste in den Bereichen Bahn, Flug, Bus oder Wasser vertreibt oder auf solche Angebote verlinkt und dabei die Angebote wenigstens von zwei oder mehr Verkehrsunternehmen des gleichen Verkehrsträgers enthält.
- Aufbauend darauf handelt es sich bei einem multimodalen digitalen Mobilitätsdienst B2C mit erheblicher Marktpräsenz, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bestimmte in Annex 1 des Verordnungsentwurfs genannte Schwellenwerte in der EU insgesamt oder auf nationaler Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten überschritten wurden. Im Folgenden werden diese Schwellen für die EU insgesamt und für Österreich auszugsweise angeführt. Die konkrete Feststellung, ob eine solche erhebliche Marktpräsenz vorliegt, soll mit einer entsprechenden jährlichen Berichtspflicht der betroffenen Unternehmen verknüpft werden und soll auf EU-Ebene durch die Europäische Kommission und auf nationaler Ebene durch eine dafür benannte Stelle erfolgen (vgl. Art 4 des Verordnungsvorschlags).
| Verkaufte Beförderungen in der EU / Geschäftsjahr | ||
| Absatzmenge (Stk) | Gesamtwert (€) | |
| Flug | ≥ 53,5 Mio | ≥ 6.394 Mio. |
| Bahn | ≥ 203 Mio | ≥ 3.832 Mio. |
| Bus | ≥ 318 Mio | ≥ 18.071 Mio. |
| Wasser | ≥ 45 Mio | ≥ 792 Mio. |
| Verkaufte Beförderungen in Österreich / Geschäftsjahr | ||
| Absatzmenge (in Stk) | Gesamtwert (€) | |
| Flug | ≥ 3,51 Mio | ≥ 419,09 Mio. |
| Bahn | ≥ 21,0 Mio | ≥ 360,4 Mio. |
| Bus | ≥ 7,05 Mio | ≥ 400,54 Mio |
| Wasser | ≥ 0 | ≥ 0 |
- Ein multimodaler digitaler Mobilitätsdienst B2B liegt im Wesentlichen vor, wenn die Verkehrs- und Reiseinformationen wie Fahrpläne, Verfügbarkeiten von Beförderungstarifen und -tarife für Verkehrsangebote von zumindest zweit Verkehrsunternehmen des gleichen Verkehrsträgers über ein IT-System für gewerbliche Nutzer bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher B2B-Dienste agieren im Regelfall als Geschäftspartner für zB Flug- und Eisenbahnunternehmen oder Reisebüros etc.
Ausnahmen: Websites oder Online-Anwendungen von Verkehrsunternehmen, die ausschließlich eigene Beförderungsleistungen oder solche von Unternehmen der eigenen Unternehmensgruppe vertreiben, sollen keine multimodalen digitalen Mobilitätsdienste im Sinne des Verordnungsvorschlags darstellen (ErwGr Nr. 9). Ausgenommen sollen auch Suchmaschinenbetreiber und kleine und mittlere Unternehmen sein mit weniger als 250 Arbeitnehmer:innen und einem Jahresumsatz von weniger als € 50 Millionen bzw. einer Jahresbilanzssumme von nicht mehr als € 43 Millionen (Art 2 Abs 2 und 3). Weiters bestehen gewisse Ausnahmen für B2C-Anbieter für innerstädtische Gebiete und Ballungsräume (Art 2 Abs 1a).
Allgemeine Pflichten – neutrale Anzeige & Ranking (Art 7)
Sämtliche Anbieter von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten, egal ob B2C und B2B, sollen nach Auffassung der Kommission künftig insbesondere folgende Pflichten treffen:
- Die von den Verkehrsunternehmen bereitgestellten Informationen sind mit gleicher Sorgfalt und zeitnah zu laden und zu verarbeiten
- Die Anzeige der Informationen hat neutral und diskriminierungsfrei zu erfolgen
- Das Ranking hat nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien zu erfolgen bzw. müssen die Endnutzer die Möglichkeit haben, nach diesen zu filtern und sie zu kombinieren:
- Endpreis;
- Reisezeit;
- Treibhausgasemissionen (THG);
- CO₂-Äquivalent-Emissionen;
- Produkte mit durchgehender Beförderung, sortiert nach Abfahrtszeit;
- Produkte mit Zwischenhalten und verfügbaren Anschlussverbindungen, sortiert nach Abfahrtszeit und Gesamtfahrzeit;
- barrierefreie Verkehrsleistungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.
Anbieter von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten B2C sollen u.a. auch dazu verpflichtet werden, ihre Fahrgastzahlen mit entsprechend anfragenden Verkehrsbehörden zu teilen (Art 10).
Spezifische Vorgaben für kommerzielle Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und Anbietern von (i) multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten B2C mit erheblicher Marktpräsenz sowie (ii) multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten B2B (Art 5)
Anbieter von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten im Bereich B2C mit erheblicher Marktpräsenz und B2B-Anbieter sollen nach Auffassung der Kommission in kommerziellen Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen künftig insbesondere folgendes zu beachten haben:
- Es ist sicherzustellen, dass von Verkehrsunternehmen übermittelte geschäftlich sensible Daten vertraulich behandelt werden;
- Es dürfen keine unfairen Bedingungen oder Exklusivitätsklauseln in die Vereinbarung mit den Verkehrsunternehmen integriert werden, die
- Verkehrsunternehmen daran hindern, Vereinbarungen auch mit anderen Anbietern von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten abzuschließen;
- die Annahme zusätzlicher Bedingungen verlangen, die für den Vertrieb oder die Weiterverlinkung der Beförderungsprodukte nicht erforderlich sind;
- verlangen, dass das Verkehrsunternehmen gleichzeitig kein anderes System nutzen darf oder es daran gehindert wird, alternative Buchungssysteme zu nutzen, wie etwa sein eigenes Internet‑Buchungssysteme oder Callcenter.
- Die von Verkehrsunternehmen an den Anbieter des multimodalen digitalen Mobilitätsdienstes zu zahlende Vergütung muss auf fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
B2B-Anbieter sollen zudem insbesondere verpflichtet werden, spezifischen Vertriebsfunktionen nicht nur bestimmten Verkehrsunternehmen vorzubehalten; zudem sind allen Verkehrsunternehmen die gleichen Informationen zugänglich zu machen.
Spezifische Vorgaben für kommerzielle Vereinbarungen zwischen Anbietern multimodaler digitaler Mobilitätsdienste B2B und gewerblichen Nutzern (zB Reisebüros etc.) (Art 6)
Solche kommerziellen Vereinbarungen sollen nach Auffassung der Kommission künftig
- einen gewerblichen Nutzer nicht daran hindern dürfen, auch ein anderes vergleichbares System zu verwenden;
- nicht die Annahme zusätzlicher Bedingungen verlangen, die für die Nutzung des Systems nicht erforderlich sind;
- keine Verpflichtung zur Verwendung bestimmter technischer Geräte oder Software auferlegen;
- keine sonstigen unfairen oder nicht gerechtfertigten Bedingungen enthalten.
Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen und einem Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von nicht mehr als € 10 Mio. EUR müssen die kommerzielle Vereinbarung nach Ablauf von einem Jahr jederzeit kündigen können.
Wie geht es weiter?
Endgültig beschlossen ist noch nichts.
Die Kommission wird die drei vorgeschlagenen Verordnungen nun dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament zur Prüfung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorlegen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzesvorhaben dann weiterentwickelt und ob sie – wie so oft im Verkehrsbereich – mangels Einigung in Trilogverhandlungen münden.
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