Novelle der Fahrgastrechte 2024

Inhalt & Überblick

20.10.2024

Am 19. Juli 2024 ist die Fahrgastrechte-Novelle 2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBl I Nr. 114/2024). Die neuen Regeln sind großteils schon am nächsten Tag in Kraft getreten; nur einige wenige Bestimmungen folgen erst am 1.1.2025. Die Novelle bringt eine Anpassung der österreichischen Normenwelt an die seit Juni 2023 anzuwendende neue Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 und zahlreiche Nachbesserungen, z.B. bei der Fahrpreisentschädigung für Jahreskarten und Zeitfahrkarten, der Erstattung von Sitzplatzreservierungen, den Informationspflichten über Tarife und Fahrpläne, beim Erwerb von Fahrausweisen und der Möglichkeit zum Beförderungsausschluss). Zudem wird die Rolle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) und der Schienen-Control GmbH (SCG) bei der außergerichtlichen Streitschlichtung deutlich aufgewertet; insb. erhält die SCG neue Befugnisse zur Verhängung von erheblichen verwaltungsrechtlichen Geldstrafen.

Hintergrund und Ziele der Fahrgastrechtenovelle 2024

Bereist seit dem 7. Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr anzuwenden. Sie brachte eine weitere Stärkung und Vereinheitlichung der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr, gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) 1371/2007.

Vor diesem Hintergrund waren in Österreich die (ergänzenden) nationalen Regelungen für die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr an die neue EU-Rechtslage anzupassen. Zudem bot sich damit die Gelegenheit, auch verschiedene andere Klarstellungen und Anpassungen bei den fahrgastrechtlichen Regelungen umzusetzen.

Die Fahrgastrechtenovelle 2024 hat insbesondere folgende Ziele:

  • Anpassungen der nationalen fahrgastrechtlichen Regelungen an das Unionsrecht (z.B. durch Anpassung der Verweisungen auf die neue Fahrgastrechte-VO und der Ausnahmebestimmungen für Stadtverkehre sowie Vorort- und Regionalverkehre)

  • Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis durch zahlreiche Ergänzungen und Klarstellungen (z.B. Differenzierung zwischen streckenbezogenen und netzbezogenen Jahreskarten, neue Möglichkeiten zum Beförderungsausschluss)

  • Beseitigung von Regelungslücken (z.B. durch Anpassung der Entschädigungsbestimmungen für Jahreskarten und der Erstattungspflicht für Sitzplatzreservierungen)

  • Stärkung der Rolle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (z.B. durch Aufwertung zur einheitlichen Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle)

  • Neue Befugnisse für die Schienen-Control GmbH (z.B. neue Überwachungs- und Nachprüfungsbefugnisse und verwaltungsrechtliche Strafbestimmungen)

Die Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen erfolgt im Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF-G) und im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG). Sie werden im Folgenden überblicksweise dargestellt.

Beachte: Am selben Tag wie die Fahrgastrechtenovelle wurde auch die Eisenbahngesetz-Novelle 2024 veröffentlicht, die hier vorgestellt wird.

Änderungen im Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Wie bisher versteht sich das EisbBFG als nationale Ergänzung zur vorrangig anzuwendenden Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782. Es bleibt daher wie schon nach der alten Rechtslage im Einzelfall zu prüfen, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) bei einer Personenbeförderung im Schienenverkehr die Bestimmungen des EisbBFG neben den zwingenden Vorgaben der Verordnung anzuwenden sind. Das kann mitunter einiges kombinatorisches Geschick erfordern.

Geltung der Fahrgastrechte-VO auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen

Wie schon für die Vorgängerregelung wird in § 1 EisbBFG redaktionell klargestellt, dass die Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 auf die Beförderung von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden ist.

Anpassungen bei der Ausnahme für den Stadtverkehr

Der Stadtverkehr bleibt ähnlich wie bisher vom Anwendungsbereich der neuen Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 grundsätzlich ausgenommen (§ 2 Abs 1 EisbBFG).

Einzelne zentrale Bestimmungen der Verordnung sind allerdings zu beachten. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden diese explizit angeführt; dabei handelt es sich um die Regeln für nichtdiskriminierende Vertragsbestimmungen und Tarife (Art 5), die Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen (Art 11), die Haftung für Fahrgäste und Gepäck (Art 13), Versicherung und Haftungsdeckung (Art 14), den Anspruch auf Beförderung und die Information von Personen mit Behinderung bzw. eingeschränkter Mobilität sowie die Gewährung von Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug (Art 21-23), die Sicherheit von Fahrgästen (Art 27) und Beschwerden (Art 28).

In § 2 Abs 5 EisbBFG wird eine neue Legaldefinition für den Stadtverkehr eingeführt. In Anlehnung an § 1f EisbG handelt es sich dabei um jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken.

Anpassungen bei der Ausnahme für den Vorort- und Regionalverkehr

Für den Vorort- und Regionalverkehr findet sich ähnlich wie bisher eine an die neue Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 angepasste Ausnahmeregelung in § 2 Abs 3 EisbBFG.

Im Vorortverkehr sind die Vorgaben für Durchgangsfahrkarten aus Art 12 Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 nicht anzuwenden (§ 2 Abs 2 EisbBFG).

Weder im Vorort- noch im Regionalverkehr sind die Regeln der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 über die Zahlungsfrist der Fahrpreiserstattung (Art 18 Abs 5), die pauschale Verspätungsentschädigung ab 60 bzw. 120 Minuten (Art 19 Abs 1-4 und 7-9), die Informationspflicht betreffend die Ausstellung einer Bestätigung über die Verspätung bzw. den Zugausfall (Art 20 Abs 4) und die Dienstqualitätsnormen (Art 29 Abs 1 und 2) anzuwenden.

Ähnlich wie bisher ist im Vorort- und Regionalverkehr die Anwendung der Regeln für die Haftung bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen nach Art 17 der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 in Verbindung mit deren Anhang I Titel IV Kapitel II (= Art 32 CIV – Haftung bei Nichteinhaltung des Fahrplans) insofern ausgeschlossen, als ein Fahrgast zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Die maximale Entschädigung für eine erforderliche Taxibenutzung wird auf 65 Euro und für erforderliche Übernachtungen auf 100 Euro erhöht.

In § 2 Abs 5 EisbBFG werden in Anlehnung an die §§ 1f und g EisbG Legaldefinitionen für den Vorort- und Regionalverkehr in das EisbBFG eingefügt. Der „Vorortverkehr“ ist der Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff „Regionalverkehr“ bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.

Ausnahme von der Weitergabe von Echtzeitdaten bis 2030

Der neue § 2 Abs 3 schafft in Verbindung mit § 33 Abs 6 EisbBFG bis zum 7. Juni 2030 die Möglichkeit für eine befristete Ausnahme für Eisenbahninfrastrukturunternehmen von der Pflicht zur Weitergabe von Echtzeitdaten an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Bahnhofsbetreiber gemäß Art 10 Abs 1 der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782. Die Ausnahmemöglichkeit samt einer alle zwei Jahre durchzuführenden Überprüfung ist grundsätzlich in Art 2 Abs 5 der Verordnung festgelegt. Die Anwendung der Ausnahme setzt voraus, dass es für das Infrastrukturunternehmen technisch nicht möglich ist, die Daten in Echtzeiten weiterzugeben. Die Schienen-Control GmbH wird diesbezüglich als zuständige nationale Überwachungsstelle benannt.

Fahrpreisentschädigung für Jahreskarten und Zeitfahrkarten

Wie bisher haben Fahrgäste mit Jahreskarte, denen während ihrer Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung (§ 4 Abs 1 EisbBFG).  Das setzt u.a. voraus, dass ein bestimmter, vorab bekannt zu gebender Pünktlichkeitsgrad vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erreicht wurde bzw. im Vorort- und Regionalverkehr weniger als 95 % beträgt. Die Auszahlung der Entschädigung hat einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer grundsätzlich automatisch (unaufgefordert) zu erfolgen.

Mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 wird bei der Fahrpreisentschädigung künftig zwischen streckenbezogenen Jahreskarten und Jahreskarten für ein bestimmtes Verkehrsnetz (also z.B. für das gesamte Netz eines Eisenbahnunternehmens oder eines Verkehrsverbunds, für eine Region oder ein Bundesland) unterschieden. Während bei den Jahreskarten für ein bestimmtes Verkehrsnetz als Maßstab für die Bestimmung des Pünktlichkeitsgrads der gesamte Geltungsbereich der Jahreskarte dient, ist bei streckenbezogenen Jahreskarten nur die konkrete Strecke heranzuziehen. Zudem schlägt sich die Unterscheidung bei der Berechnung der Entschädigungshöhe nieder (siehe zu alledem § 4 Abs 1 Z 1, 3 und 5 EisbBFG).

Schon bisher mussten die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf ihrer Website die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr ausweisen. Mit der Novelle wird klargestellt, dass diese Information zumindest für die letzten 18 Monate bereitzustellen ist und allfällige individuelle Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer der Jahreskarte erhoben werden (§ 4 Abs 4 EisbBFG).

Ab dem 1.1.2025 sind die Regeln für die Fahrpreisentschädigung auch auf Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer ab 6 Monaten anzuwenden (§ 4 Abs 5 iVm § 33 Abs 3 EisbBFG). Für Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer von 1-5 Monaten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, allerdings erfolgt u.a. keine automatisierte Auszahlung der Entschädigung (§ 5 iVm § 33 Abs 3 EisbBFG).

Erstattung (auch) des Preises für Sitzplatzreservierungen

Schon bisher ist unter bestimmten Umständen der Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist (§ 9 Abs 1 EisbBFG). Ab dem 1.1.2025 tritt mit dem neuen § 9 Abs 2 EisbBFG eine ergänzende Pflicht zur Erstattung auch des Preises für Sitzplatzreservierungen in Kraft. Eisenbahnunternehmen können jedoch eine angemessene Gebühr in der Höhe von maximal 50% der Reservierungskosten einbehalten, wenn die Stornierung nicht spätestens zehn Tage vor Gültigkeit der Reservierung erfolgt.

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Die Fahrgastrechtenovelle 2024 bringt im Zusammenhang mit der Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen in § 12 EisbBFG insbesondere folgende Anpassungen:

  • Teilweise wurde bisher der Begriff „Tarife“ (Beförderungsbedingungen samt Fahrpreisen) anstelle des Begriffs „Beförderungsbedingungen“ verwendet. Dies wird nun klarer unterschieden.

  • Die Veröffentlichung des Fahrpreises kann nunmehr auch mittels Preisabfrage auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens erfolgen (§ 12 Abs 1 EisbBFG).

  • Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf dem Fahrausweis anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens ist eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und der bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen (§ 12 Abs 2 EisbBFG).

  • Ähnlich wie bisher sind die Beförderungsbedingungen in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zudem ist über die wichtigste Beförderungsbedingungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren (§ 12 Abs 3 EisbBFG).

  • Bahnhofsbetreiber haben (neben den schon bisher erfassten Eisenbahnunternehmen) nun auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die ihnen auferlegten Kundmachungs- und Informationspflichten zu ermöglichen. Die Kundmachung der Fahrpläne in Bahnhöfen und Haltestellen hat zudem ausdrücklich barrierefrei zu erfolgen (§ 12 Abs 5 EisbBFG).

  • Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik (wie z.B. Apps) ist künftig zum Zweck der Transparenz der jeweils für den Fahrgast günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen (§ 12 Abs 6 EisbBFG).

  • Wie bisher sind die Tarife klar, verständlich und transparent zu fassen. Vor Abschluss der Buchung ist in Zukunft allerdings ausdrücklich auch auf die Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen hinzuweisen (§ 12 Abs 7 EisbBFG).

  • Die umfangreichen Informationspflichten des § 12 werden (mit Ausnahme des die Bahnhofsbetreiber betreffenden Abs 5) auch auf Fahrkartenverkäufer erweitert (§ 12 Abs 8 EisbBFG).

Neue Regeln für den Erwerb von Fahrausweisen

Bisher war in § 13 Abs 6 EisbBFG festgelegt, dass Eisenbahnunternehmen Fahrausweise zumindest am Fahrkartenschalter, Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten haben. Mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 entfällt diese Regelung, weil die unmittelbar anzuwendende Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 in Art 11 Abs 2 die bereitzustellenden Mindest-Vertriebswege unmittelbar vorschreibt. Damit diese Bestimmungen auch bei Beförderungen von Personen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen, zur Anwendung kommt, wird im neuen Abs 6 mit einem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen der Anwendungsbereich von Art 11 auf solchen Nebenbahnen klargestellt.

Im neuen § 13 Abs 7 EisbBFG wird den Eisenbahnunternehmen das Recht eingeräumt, vorzuschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche in ihrem jeweiligen Wohnsitzland anerkannt sein müssen, um Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis gemäß Art 11 Abs 4 UAbs  1 der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 erwerben zu können.

Der neue § 13 Abs 8 legt zudem fest, dass Fahrausweise im Zug ohne Zahlung etwaiger Nebengebühren erworben werden können, wenn der (hoffentlich seltene) Fall eintritt, dass am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle kein Fahrkartenschalter oder kein Fahrkartenautomat vorhanden ist und auch sonst keine Möglichkeit besteht (wie z.B. eine elektronische Buchungsplattform) einen Fahrausweis im Voraus zu erwerben. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht allerdings einschränken oder verweigern.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Wie schon bisher können neben dem (erhöhten) Fahrpreis grundsätzlich Nebengebühren verlangt werden (z.B. wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt) und die außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betrieben werden (§ 15 EisbBFG).

Die Fahrgastrechtenovelle bringt hier folgende Anpassungen:

  • Ergänzung der bisherigen Regelung in § 15 Abs 1 EisbBFG, dass auf Einspruchsmöglichkeiten und die entsprechenden Fristen angemessen hinzuweisen ist.

  • Die Zahlung von offenen Forderungen muss zuerst schriftlich verlangt werden und eine Mahnung samt Mahnspesen kann erst nach der Beantwortung der erhobenen Einsprüche erfolgen (§ 15 Abs 2 EisbBFG).

  • Wenn ein Fahrgast nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen Fahrausweis hatte (z.B. durch Nachreichen des auf seinen Namen ausgestellten Tickets oder Fahrausweises), ist der erhöhte Fahrpreis um mindestens 90 % zu reduzieren. Mit der Novelle wird klargestellt, dass diese Reduktion sinngemäß auch für die sonstigen Nebengebühren sowie den Erwerb eines neuen Fahrausweises ohne erhöhten Fahrpreis gilt (§ 15 Abs 3 EisbBFG).

  • In § 15 Abs 4 EisbBFG wird ergänzt, dass bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassowesens auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen besonders zu achten ist.

Ausschluss von der Beförderung

Schon bisher legte § 19 EisBFG fest, dass Fahrgäste in bestimmten Fällen von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Mit der Fahrgastrechtenovelle werden insbesondere folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • In Zukunft können insbesondere auch Fahrgäste, die aufgrund ihres negativen Verhaltens eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sowie für Mitarbeiter des Eisenbahnunternehmens (bzw. die von diesem beauftragten Personen, z.B. private Sicherheitsdienste) darstellen, tätliche Angriffe ausführen oder die anderen Mitreisenden auf andere Art in unzumutbarer Weise belästigen, auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses befristet bis zu sechs Monate von der Beförderung ausgeschlossen werden (§ 19 Abs 1 EisbBFG).

  • Der neu eingeführte § 19 Abs 3 ermöglicht es künftig, einen Beförderungsausschluss bei der APF auf dessen Recht- und Verhältnismäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Eisenbahnunternehmen haben die betroffenen Fahrgäste diesbezüglich zu informieren.

  • Die Bestimmungen des § 19 gelten sinngemäß nun auch für Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 19 Abs 4 EisbBFG).  

Ausweitung der Informationspflichten

Wie bislang legt § 20 EisbBFG zahlreiche fahrgastrelevante Informationspflichten für Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbünde fest. Mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 werden diese Informationspflichten angepasst und erweitert.

  • Die allgemeine Pflicht, Informationen möglichst im Voraus, aktuell und auf die am besten geeignete Art bereitzustellen gilt nun ausdrücklich auch für Reiseveranstalter (§ 20 Abs 1).

  • Die bisher in § 20 Abs 2 eingeschränkte Informationspflicht der Eisenbahnunternehmen im Vorort- und Regionalverkehr entfällt. Damit gelten nun grundsätzlich auch hier die unionsrechtlichen Bestimmungen für die bereitzustellenden Reiseinformationen in Art 9 der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782. Zusätzlich gilt diese Bestimmung künftig ausdrücklich auch für die Beförderungen von Personen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen und für Verkehrsorganisationsgesellschaften.

  • Die schon bisher in § 20 Abs 3 EisbBFG geregelte „erhöhte Informationsverpflichtung“ bei personenbezogenen Buchungen wird über die schon jetzt erfassten Eisenbahnunternehmen hinaus auf Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften erweitert.

  • Die bisher in § 20 Abs 5 EisbBFG enthaltenen Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, bestimmte Informationen (Kontaktdaten der Unternehmen, der eigenen Beschwerdestelle und der APF) an die Fahrgäste weiterzugeben, wird in § 5 Abs 2 APF-G verschoben. Das soll die einheitliche Anwendung durch den dort nun breiter gefassten Adressatenkreis der „betroffenen Unternehmen“ gemäß § 2 APF-G gewährleisten (siehe dazu auch unten die Ausführungen zu den neuen Informations- und Mitwirkungspflichten in § 5 APF-G).

  • Der neue § 20 Abs 5 EisbBFG entpricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs 4, dehnt aber die Verpflichtung, die Fahrgäste über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren über die Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbünde hinaus auf Fahrkartenverkäufer aus.

  • Der neu eingefügte § 20 Abs 6 EisbBFG verpflichtet Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber zur Einrichtung und zum Betrieb zentraler Anlaufstellen gemäß Art 24f der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Damit soll u.a. gewährleistet werden, dass Anträge auf Hilfeleistung von den Unternehmern angenommen und gegebenenfalls weitergeleitet, sowie Informationen zur Barrierefreiheit bereitgestellt werden.

  • Im neu eingefügten § 20 Abs 7 EisbBFG werden Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften verpflichtet, die Fahrgäste zu informieren, wie diese Beschwerden einbringen können. Zudem werden in Abs 8 Fristen für die Beschwerdeeinbringung und Beschwerdebeantwortung vorgesehen.

Neuerungen bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Die Fahrgastrechtenovelle 2024 bringt für die APF und das dortige Schlichtungsverfahren vor allem folgende Anpassungen:

Aufwertung der APF zur alternativen Schlichtungsstelle gemäß RL 2013/11/EU

Wie bisher ist die APF zuständig zur Behandlung von Streit- und Beschwerdefällen bei der Beförderung von Fahrgästen. Mit der Novelle erfolgt eine Aufwertung zur einheitlichen Durchsetzungs- und alternativen Schlichtungsstelle gemäß der RL 2013/11/EU (über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) für alle entgeltlichen Beförderungen von Fahrgästen insbesondere auf Eisenbahnen (§ 1 APF-G).

Präzisierung der „betroffenen Unternehmen“

Die vom APF-G erfassten „betroffenen Unternehmen“ werden in § 2 APF-G klarer bezeichnet. Im Eisenbahnsektor werden neben den schon bisher in § 2 genannten Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften nun auch die Bahnhofsbetreiber, Reiseveranstalter, Fahrkartenverkäufer und die innerstädtischen Verkehrsbetriebe ausdrücklich angesprochen (§ 2 Z 2 lit a). Zudem wurde eine Auffangklausel für alle sonstigen Unternehmen eingefügt, die von einem „betroffenen Unternehmen“ beauftragt werden, um entgeltliche Verträge mit Verbraucher im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen abzuschließen (§ 2 Z 2 lit f).

Neue Informations- und Mitwirkungspflichten für betroffene Unternehmen

Wie bisher muss sich der Fahrgast mit seiner Beschwerde primär an das betroffene Eisenbahnunternehmen wenden. Erst wenn das Anliegen dort nicht befriedigend gelöst wird, kann er eine Beschwerde bei der APF einbringen (§ 5 Abs 1 APF-G).

Ergänzend dazu werden mit dem neu eingefügten § 5 Abs 2 APF-G die betroffenen Unternehmen verpflichtet, die Fahrgäste über ihre Kontaktdaten, die der APF und – sofern vorhanden – die der eigenen Beschwerdestelle angemessen zu informieren (insb. auf ihrer Website, in Bahnhöfen und Fahrgastanlagen). Eine ähnliche Regelung war für Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbunde schon bisher in § 20 Abs 5 EisbBFG enthalten und wurde dort mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 zugunsten der neu in § 5 Abs 2 APF-G eingefügten Bestimmung gestrichen (siehe dazu auch oben die Ausführungen zu § 20 EisbBFG).

Weiters ist künftig bei der Beantwortung der Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der APF in angemessener Weise hinzuweisen (§ 5 Abs 3 APF-G).

Die Einhaltung dieser und anderer fahrgastrechtlicher Vorgaben im AFP-G und z.B. aufgrund der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782, des EisbBFG oder der Klimaticket-Verordnung können künftig von der Schienen-Control GmbH (SCG) überprüft werden. Die betroffenen Unternehmen haben diesfalls der SCG entsprechende Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und sogar Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren (§ 5 Abs 4 APF-G).

Verstöße gegen diese neuen Informations- und Mitwirkungspflichten können zu verwaltungsrechtlichen Geldstrafen von bis zu 7.000 Euro führen (§ 8a APF-G).

Ausweitung der Berichtsmöglichkeit über Kundenzufriedenheit und Einhaltung der Fahrgastrechte

Schon bisher hat die SCG jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die bei ihr eingerichteten APF zu erstellen und zu veröffentlichen. Neu ist, dass ausdrücklich auch über die Kundenzufriedenheit und die Einhaltung der Fahrgastrechte berichtet werden kann. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen der SCG auf deren Verlangen Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern ihnen entsprechende Daten oder Informationen vorliegen (§ 8 Abs 2 APF-G). Verstöße gegen diese Mitwirkungspflicht können zu Geldstrafen bis 7.000 Euro führen (§ 8a APF-G).

Regelung für dritte Anspruchsdurchsetzer

§ 6 Abs 2 APF-G stellt nunmehr klar, dass auch dritte Unternehmen entgeltlich die Durchsetzung der Ansprüche eines Fahrgastes vor der APF übernehmen können. In einem solchen Fall können von diesen dritten Anspruchsdurchsetzern allerdings zusätzliche Unterlagen, Nachweise oder ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verlangt werden.

Verbesserte Amtshilfe für die SCG

§ 6 Abs 8 APF-G legt eine neue Amtshilfepflicht für bestimmte im Verkehrsbereich zuständige nationalen Behörden gegenüber der SCG fest (und damit indirekt auch gegenüber der dort eingerichteten APF). Im Eisenbahnsektor betrifft das konkret die Behörden, die für die Verkehrsgenehmigung nach § 15 EisbG zuständig sind. Auf entsprechende Anfrage sind diese nunmehr verpflichtet, die relevanten Informationen und Daten weiterzugeben.

Absicherung der neuen Informations- und Mitwirkungspflichten

Der neue § 8a APF-G legt fest, dass mit einer Geldstrafte bis zu 7.000 Euro zu bestrafen ist, wer

  • gegen die Pflicht zur Information der Fahrgäste über seine Kontaktdaten und Beschwerdestelle sowie die APF als Schlichtungsstelle insbesondere auf seiner Internetseite bzw. auf Bahnhöfen und Fahrgastanlagen verstößt (§ 5 Abs 2 APF-G),

  • bei der Beantwortung einer Fahrgastbeschwerde nicht angemessen auf die Möglichkeit zur Schlichtung durch die APF hinweist (§ 5 Abs 3 APF-G),

  • eine Überprüfung der Einhaltung bestimmter fahrgastrechtlicher Vorschriften durch die SCG nicht duldet bzw. nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt (§ 5 Abs 4 APF-G), oder

  • der SCG auf entsprechende Anfrage keine Auskunft über die Kundenzufriedenheit erteilt (§ 8 Abs 2 APF-G).

Strafbarkeit von im Ausland begangenen Verstößen

Abgesehen davon legt der neu eingefügte § 6 Abs 7 APF-G allgemein fest, dass ein Unternehmen auch dann strafbar ist, wenn es die in § 2 Z 1 APF-G angeführten Bestimmungen (d.h. im Eisenbahnverkehr die Regeln der EU-Fahrgastrechte-VO) im Ausland verletzt. Nach den Gesetzesmaterialen handelt es sich hierbei um eine bloße Konkretisierung. Nähere Einzelheiten über die konkrete Anwendung bleibt die Bestimmung schuldig. Es handelt sich vermutlich um eine ergänzende Regelung zur ebenfalls neu eingeführten Strafbefugnis der SCG nach § 232 Abs 2 EisbG (näher dazu unten).

Änderung im Eisenbahngesetz 1957

Flankierend zu den Änderungen im EisbBFG und dem APF-G kommt es durch die Fahrgastrechtenovelle 2024 auch zu folgenden Anpassungen im EisbG:

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist in § 78a und b EisbG geregelt. Diese Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorgaben für das im APF-G geregelte Schlichtungsverfahren der APF (siehe dazu schon oben). Grundsätzlich gilt wie bisher, dass in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen und Reisegepäck auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die nicht zufriedenstellend gelöst wurden, die APF eingeschaltet werden kann. Sie hat die eingebrachten Beschwerden im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu behandeln.

Mit der Fahrgastnovelle 2024 kommt es hier u.a. zu folgenden Anpassungen:

  • Die Gebietskörperschaften wurden aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten gestrichen.

  • Streit- und Beschwerdefälle im Zusammenhang mit Gütern sind nicht mehr erfasst.

  • Analog zu der Präzisierung der „betroffenen Unternehmen“ in § 2 APF-G (siehe oben) werden neben den schon bisher explizit genannten Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften nun auch Streit- und Beschwerdefälle mit Bahnhofsbetreibern, Reiseveranstaltern, Fahrkartenverkäufern und innerstädtischen Verkehrsbetrieben erfasst (soweit sie im Zusammenhang mit einem Eisenbahnverkehrsdienst stehen).

  • Die APF ist nun u.a. auch zuständig für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Klimaticket (vgl. § 78a Abs 2 EisbG).

  • Die Möglichkeit der APF, Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder überdurchschnittlicher Häufung zusammengefasst zu behandeln sind, ist entfallen. Begründet wurde das damit, dass sich in der Praxis keine entsprechende Anwendungsfälle ergeben haben.

Wie bisher hat die APF die Schienen-Control Kommission (SCK) zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Schlichtungslösung kommt (§ 78a Abs 6 EisbG). In weiterer Folge kann die SCK die Schlichtungsempfehlung der APF für verbindlich erklären. Die Fahrgastrechtenovelle 2024 erweitert den Anwendungsbereich dieser Regelung über die schon bisher erfassten Beschwerden wegen Fahrpreisentschädigungen bei Verspätungen oder Zugausfällen und die damit verbundenen Verstöße gegen die Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 bzw. das EisbBFG hinaus auch auf Beschwerden im Zusammenhang mit der Erstattung und Hilfeleistungen bei Verspätungen und Zugausfällen, einem erhöhten Fahrpreis oder sonstiger Nebengebühren und dem Beförderungsausschluss. Zudem werden nun auch Verstöße gegen die Bestimmungen zum Klimaticket erfasst.

Auftrag zur Nachbesserung von Beförderungsbedingungen

Wie bisher hat die SCK Beförderungs- und Entschädigungsbedingungen von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen für unwirksam zu erklären, wenn sie gegen bundesrechtliche, unmittelbar anzuwendende EU-rechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen (§ 78b Abs 1 EisbG). Hierzu erfolgt mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 in § 78b Abs 2 EisbG die Klarstellung, dass die SCK die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nur auftragen kann, wenn der aufgetragenen Neuregelung nicht angemessen nachgekommen wird; zudem wird der Anwendungsbereich der Norm über die schon bisher erfassten Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften hinaus auf Fahrkartenverkäufer erweitert.

Neue Strafbefugnis der SCG

Die Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 sieht im Art 34 Abs 3 vor, dass die nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten in komplizierten Fällen zusammenarbeiten und eine nationale Durchsetzungsstelle als zentrale Anlaufstelle für die Beschwerden der Fahrgäste bestimmen (z.B. bei grenzüberschreitenden Fahrten, Unfällen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder wenn unklar ist, welche nationale Durchsetzungsstelle zuständig ist). Wird ein Verstoß von der zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle festgestellt, so sieht Art 35 Abs 2 der Verordnung vor, dass diese erforderlichenfalls Sanktion zu verhängen hat.

Vor diesem Hintergrund wird mit der Fahrgastrechtenovelle 2024 in § 232 Abs 2 EisbG klargestellt, dass neben den Bezirksverwaltungsbehörden nunmehr auch die Schienen-Control GmbH (SCG) als nationale Durchsetzungsstelle in den von der Fahrgastrechte-VO (EU) 2021/782 genannten Fällen Strafen in Höhe von bis zu 7.000 Euro (im Wiederholungsfall sogar bis zu 10.000 Euro) verhängen kann. Die Regelung steht wohl in Zusammenhang mit dem ebenfalls mit der Novelle eingeführten § 6 Abs 7 APF-G, der eine Strafbarkeit auch für Verstöße im EU-Ausland vorsieht (siehe dazu oben).

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